Welche Angaben ins Impressum gehören, was die Datenschutzerklärung enthalten muss und wann du einen Cookie-Banner brauchst: die österreichische Rechtslage kompakt erklärt.
Artikel lesen →Ein Cookie-Banner ist das Fenster, das Besucher:innen beim ersten Aufruf einer Website fragt, ob nicht notwendige Cookies und ähnliche Technologien verwendet werden dürfen, etwa für Statistik, Werbung oder eingebettete Videos. Er dient dazu, eine gültige Einwilligung einzuholen, bevor solche Dienste laden.
Die Rechtsgrundlage in Österreich
Maßgeblich ist § 165 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021. Daten dürfen nur ermittelt werden, wenn Nutzer:innen aktiv und auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt haben. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert. Für die Anforderungen an die Einwilligung verweist die Datenschutzbehörde auf die DSGVO.
Zuständig sind bei reinen Cookie-Verstößen die Fernmeldebehörden, die Datenschutzbehörde dann, wenn dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Notwendig oder nicht?
Ohne Einwilligung erlaubt sind laut Datenschutzbehörde zum Beispiel Cookies für die Sitzungsverwaltung, für mehrseitige Formulare und für das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst. Typisch einwilligungspflichtig sind dagegen:
- Web-Analyse wie Google Analytics 4
- Werbe- und Remarketing-Cookies, etwa für Google Ads oder Meta
- eingebettete Inhalte von Drittanbietern wie YouTube-Videos, Karten oder Social-Media-Feeds
Wirtschaftliche Bedeutung macht ein Tool nicht technisch notwendig. Die Datenschutzbehörde hält ausdrücklich fest, dass Werbe-Cookies nicht schon deshalb notwendig werden, weil personalisierte Werbung die Website finanziert.
Was ein guter Cookie-Banner leisten muss
- Erst fragen, dann laden: Nicht notwendige Dienste starten erst nach der Zustimmung.
- Gleichwertiges Ablehnen: Der Button zum Ablehnen darf laut Datenschutzbehörde nicht weniger prominent sein als jener zum Zustimmen.
- Keine Vorauswahl: Vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig.
- Kein Drängen: Farben, Formulierungen oder versteckte Links dürfen nicht zur Zustimmung lenken.
- Einfacher Widerruf: Die Entscheidung lässt sich jederzeit so leicht ändern, wie sie getroffen wurde, zum Beispiel über einen Link im Fußbereich.
Prüf nach dem Einbau selbst nach: Öffne die Website in einem privaten Browserfenster, klick auf „Ablehnen“ und schau in den Entwicklertools des Browsers, ob trotzdem Cookies von Google, Meta oder anderen Anbietern gesetzt werden. Ein typischer Fehler ist ein Banner, der zwar brav fragt, die Dienste aber schon vorher lädt. Wer Tracking über den Google Tag Manager steuert, muss dort jedes Tag an die Einwilligung koppeln.
Ein Beispiel aus dem Friseursalon
Angenommen, ein Friseursalon zeigt auf der Startseite einen Instagram-Feed und eine Google-Karte und misst Anfragen aus Google Ads. Solange niemand zugestimmt hat, stehen an Stelle von Feed und Karte Platzhalter mit einem kurzen Hinweis, was beim Laden passiert. Erst nach der Zustimmung erscheinen die Inhalte. Für die Werbemessung wird der Banner mit dem Consent Mode v2 verbunden, damit die Google-Tags die Entscheidung der Besucherin berücksichtigen.
Wichtig ist der Abgleich mit der Datenschutzerklärung: Jeder Dienst, der im Banner auftaucht, gehört dort beschrieben, und umgekehrt. Ein Banner, der auf der Website nicht mehr vorhandene Tools listet, wirkt nachlässig; einer, der eingebundene Dienste verschweigt, ist ein Rechtsproblem.
Wie du trotz Banner sauber misst, zeigt der Artikel Conversion-Tracking und Consent Mode v2. Alle Pflichtseiten im Überblick findest du unter Impressum, Datenschutz & Cookies. Soll der Banner beim Bau der Website gleich richtig mit allen Diensten verknüpft werden, hilft dir BigWebsites.
Stand: Oktober 2026. Diese Erklärung ist eine praktische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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