Seit 28. Juni 2025 gilt das BaFG. Wann deine Website betroffen ist, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift und was eine barrierefreie…
Artikel lesen →Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und andere Angebote für alle Menschen ohne fremde Hilfe nutzbar sind, auch mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verpflichtet seit 28. Juni 2025 bestimmte Unternehmen, ihre digitalen Angebote für Verbraucher:innen barrierefrei zu gestalten.
Wen das BaFG betrifft
Das BaFG setzt den European Accessibility Act der EU um. Neben Produkten wie Bankomaten oder Smartphones erfasst es „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Angebote, über die Verbraucher:innen online einen Vertrag abschließen. Die WKO nennt als Beispiele Webshops und Online-Terminbuchungen. Für kleine Dienstleister klären drei Fragen die Lage:
- Wird online ein Vertrag geschlossen? Etwa eine verbindliche Online-Terminbuchung oder ein bestellter Gutschein. Reine Informationsseiten fallen laut WKO nicht darunter; ob ein Kontaktformular allein genügt, ist strittig.
- Richtet sich das Angebot an Konsument:innen? Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.
- Bist du ein Kleinstunternehmen? Also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Dann bist du als Dienstleister von den Anforderungen ausgenommen.
Gezählt wird nach der KMU-Empfehlung der EU-Kommission in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge nicht. Auf Verlangen der Behörde musst du belegen können, dass du ein Kleinstunternehmen bist.
Ausgenommen heißt nicht egal
Auch ausgenommene Betriebe unterliegen weiterhin dem Behindertengleichstellungsgesetz, das Diskriminierung durch Barrieren verbietet. Die Leitlinien des Sozialministeriums für Kleinstunternehmen empfehlen deshalb, Angebote trotzdem möglichst barrierefrei zu gestalten. Wer heute knapp unter der Grenze liegt und wächst, erspart sich so einen aufwendigen Umbau, sobald die Ausnahme wegfällt. Dazu kommt ein praktischer Grund: Klare Struktur, gute Kontraste und beschriftete Formulare helfen allen, der Kundin mit Lesebrille genauso wie jemandem, der am Handy in der Sonne bucht.
Was barrierefrei konkret heißt
Als Maßstab dient in der Praxis die Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG der Stufe AA verweist. Typische Anforderungen:
- ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
- Menü, Formulare und Buchungskalender funktionieren auch nur mit der Tastatur
- aussagekräftiger Alt-Text für inhaltlich wichtige Bilder
- echte Überschriften in logischer Reihenfolge und verständliche Linktexte
- Texte bleiben bei 200 Prozent Zoom lesbar und bedienbar
Betroffene Betriebe müssen außerdem auf der Website darlegen, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung sieht § 18 BaFG zwar vor, diese Beurteilung muss der Betrieb aber selbst durchführen und dokumentieren. Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice; bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen soll laut WKO „Beraten statt strafen“ gelten.
Zwei Betriebe im Vergleich
Angenommen, eine Kfz-Werkstatt mit vierzehn Vollzeitkräften lässt Privatkund:innen Reifenwechsel-Termine online fix buchen. Damit ist der Betrieb kein Kleinstunternehmen, die Buchungsstrecke muss also barrierefrei sein. Stammt das Buchungstool von einem externen Anbieter, lohnt die Nachfrage, wie dieser die Anforderungen erfüllt. Ein Kosmetikstudio mit vier Beschäftigten und derselben Buchungsfunktion wäre dagegen ausgenommen. Wer ohnehin einen Website-Relaunch plant, sollte Barrierefreiheit gleich mitdenken, statt später nachzurüsten.
Was du konkret prüfen und umsetzen solltest, erklärt der Artikel Barrierefreiheitsgesetz: Was das BaFG von deiner Website verlangt. Bei einer neuen Website mit BigWebsites lassen sich Kontraste, Struktur und Formulare von Anfang an sauber anlegen.
Stand: Oktober 2026. Diese Erklärung ist eine praktische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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