Updates, Backups, Zugänge und Ladezeit: Was bei der WordPress-Wartung regelmäßig zu tun ist, mit einem Wartungsplan für jede Woche, jeden Monat und…
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Seit Sommer 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz ein Dauerthema, und mit ihm kommen Angebote für Schnell-Checks und Plugins, die angeblich alles lösen. Die eigentliche Frage ist einfacher: Gilt das Gesetz für deine Website überhaupt, und wenn ja, was musst du tun?
Die Kernantwort: Das BaFG gilt seit 28. Juni 2025 für Websites und Apps, über die Verbraucher:innen Verträge abschließen, etwa Online-Shops und Online-Terminbuchungen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Wer betroffen ist, muss das Angebot barrierefrei gestalten und darüber informieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind B2C-Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr, also Shops, Buchungen und andere Vertragsabschlüsse online.
- Reine Informationswebsites ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen laut WKO nicht darunter.
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sofern sie Dienstleistungen erbringen.
- Maßstab in der Praxis ist die Norm EN 301 549 mit den WCAG-Kriterien der Stufe AA.
- Kontrolliert wird vom Sozialministeriumservice, die Strafrahmen stehen in § 36 BaFG. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen soll „Beraten vor strafen“ gelten.
Was das Barrierefreiheitsgesetz für Websites regelt
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act der EU in Österreich um. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage von Verbraucher:innen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 3 Z 27 BaFG).
Entscheidend ist also der Vertragsabschluss mit Konsument:innen. Die WKO nennt als Beispiele Webshops, Buchungsportale und Online-Terminbuchungen. Reine Präsentationswebsites ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen nicht darunter, ebenso reine B2B-Angebote. Ob ein einfaches Kontaktformular reicht, ist laut WKO strittig. Wie das Thema in ein Website-Projekt passt, zeigt der Leitfaden Website erstellen lassen.
Bist du betroffen? Drei Fragen
- Können Verbraucher:innen über deine Website oder App einen Vertrag abschließen? Zum Beispiel etwas kaufen, einen Termin verbindlich buchen oder einen Gutschein bestellen. Wenn nicht, gilt das BaFG für die Website nicht.
- Richtet sich das Angebot an Konsument:innen? Rein geschäftliche Angebote sind ausgenommen.
- Bist du ein Kleinstunternehmen? Also weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG). Dann bist du als Dienstleister von den Anforderungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG).
Die WKO rechnet das an einer Fußpflege mit drei Beschäftigten und Online-Terminbuchung durch: Die Buchung ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, der Betrieb als Kleinstunternehmen aber ausgenommen. Angenommen, derselbe Betrieb hätte zwölf Vollzeitkräfte: Dann müsste die Online-Terminbuchung barrierefrei sein.
Richtig zählen
Gezählt wird nach der EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen in Jahresarbeitseinheiten. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge und Personen in Karenz laut den Leitlinien des Sozialministeriums nicht, mitarbeitende Inhaber:innen schon. Auf Verlangen der Behörde musst du belegen können, dass du ein Kleinstunternehmen bist.
Ausgenommen heißt nicht egal
Auch ausgenommene Betriebe unterliegen weiterhin dem Behindertengleichstellungsgesetz, das Diskriminierung durch Barrieren verbietet. Die Leitlinien empfehlen Kleinstunternehmen deshalb ausdrücklich, ihre Angebote trotzdem möglichst barrierefrei zu gestalten.
Welche Anforderungen gelten: EN 301 549 und WCAG
Die Anforderungen stehen in Anlage 1 des BaFG und sind allgemein formuliert: Informationen über mehr als einen Sinneskanal, verständliche Texte, ausreichende Schriftgrößen und Kontraste, Kompatibilität mit assistiven Technologien. Erfüllt ein Angebot harmonisierte Normen, wird Konformität vermutet (§ 5 BaFG).
In der Praxis ist die Norm EN 301 549 der Maßstab. Sie verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA. Im September 2026 ist die Fassung V4.1.1 erschienen, die auf WCAG 2.2 aufbaut. Bis sie im Amtsblatt der EU zitiert ist, bleibt laut dem AccessibleEU-Zentrum der EU-Kommission die Fassung von 2021 mit WCAG 2.1 die Referenz. Wer jetzt neu baut, orientiert sich am besten gleich an WCAG 2.2.
Eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung sieht § 18 BaFG vor. Diese Beurteilung muss der Betrieb aber selbst durchführen und dokumentieren. Ein Freibrief ist das nicht.
Praktische Maßnahmen für eine barrierefreie Website
Barrierefreiheit entsteht bei Design, Inhalten und sauberem Code. Bei WordPress beginnt sie schon mit der Wahl des Themes. Diese Punkte bringen am meisten:
- Kontrast: Normaler Text braucht nach WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text 3:1.
- Alternativtexte: Aussagekräftige Bilder bekommen eine kurze Beschreibung, rein dekorative ein leeres Alt-Attribut.
- Struktur: echte Überschriften in logischer Reihenfolge und Linktexte, die das Ziel beschreiben.
- Tastatur: Menü, Formulare und Buchungskalender funktionieren ohne Maus, mit sichtbarem Fokus.
- Formulare: beschriftete Felder und verständliche Fehlermeldungen.
- Vergrößerung: Texte bleiben bei 200 Prozent Zoom lesbar und bedienbar.
- Medien: Untertitel für Videos, keine automatisch startenden Töne.
Overlay-Tools, die eine Leiste mit Kontrast- und Schriftgrößen-Schaltern einblenden, beheben Fehler im Code oder in den Inhalten nicht. Sie können eine saubere Umsetzung höchstens ergänzen. Für einen ersten Überblick eignet sich Lighthouse in Chrome: Es prüft neben Leistungswerten, die mit den Core Web Vitals zusammenhängen, auch grundlegende Barrierefreiheitskriterien. Automatische Tests finden aber nur einen Teil der Probleme. Tests mit Tastatur und Screenreader bleiben nötig.
Barrierefreiheitserklärung: Informationen nach Anlage 3
Betroffene Betriebe müssen nach § 14 Abs. 2 BaFG Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und zwar selbst in barrierefreier Form. Anlage 3 nennt die Inhalte: eine Beschreibung der Dienstleistung, Erklärungen zu ihrer Funktionsweise und eine Darstellung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Die Informationen können in den AGB oder einem vergleichbaren Dokument stehen.
Die WKO empfiehlt eine eigene, gut sichtbare Seite statt eines Absatzes in den AGB, meist „Barrierefreiheitserklärung“ genannt. Verlinke sie im Fußbereich neben Impressum und Datenschutzerklärung, nenne bekannte Einschränkungen samt Begründung und gib einen Kontakt für Rückmeldungen an.
Kontrolle und Strafen
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice. Verbraucher:innen und Organisationen können dort Hinweise einbringen, die Behörde prüft sie und informiert innerhalb von acht Wochen. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen soll laut den Erläuterungen zum Gesetz der Grundsatz „Beraten vor strafen“ besonders beachtet werden.
Die Strafrahmen stehen in § 36 BaFG: Wer eine Dienstleistung anbietet, die den Anforderungen nicht entspricht, riskiert bis zu 80.000 Euro, Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe bis zu 50.000 Euro. Fehlende oder mangelhafte Informationen nach § 14 Abs. 2 können mit bis zu 40.000 Euro bestraft werden, bei KMU mit bis zu 25.000 Euro.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine praktische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Fazit
Für viele kleine Dienstleister in Österreich gilt: Mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme bist du von den Anforderungen des BaFG ausgenommen. Ist dein Betrieb größer und buchen oder kaufen Kund:innen online, gehören eine barrierefreie Website und eine Barrierefreiheitserklärung zur Pflicht. In beiden Fällen lohnt es sich, Barrierefreiheit beim nächsten Umbau gleich mitzuplanen.
Wenn du wissen willst, wie barrierefrei deine Website heute ist, oder eine neue planst, findest du unter BigWebsites, wie BigSolutions Websites umsetzt. Oder du schreibst uns direkt über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für eine Website ohne Shop oder Buchung?
Laut WKO nicht: Reine Präsentationswebsites ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen nicht unter das BaFG, ebenso wenig reine B2B-Angebote. Ob ein einfaches Kontaktformular reicht, ist strittig. Unabhängig davon gilt das Behindertengleichstellungsgesetz, und eine gut bedienbare Website nützt allen Besucher:innen.
Muss meine Online-Terminbuchung barrierefrei sein?
Wenn Verbraucher:innen darüber verbindlich Termine buchen und dein Betrieb kein Kleinstunternehmen ist, in der Regel ja. Die WKO zählt Online-Terminbuchungen ausdrücklich zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Barrierefrei sein muss dann der gesamte Ablauf, vom Auswählen der Leistung über den Kalender bis zum Absenden des Formulars.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin, um das BaFG zu erfüllen?
Nein. Plugins und Overlays, die Schalter für Kontrast oder Schriftgröße einblenden, beheben keine Fehler in Code, Struktur oder Inhalten. Maßstab sind die WCAG-Kriterien auf Stufe AA, und die müssen von der Website selbst erfüllt werden. Prüf-Plugins können aber helfen, Probleme wie fehlende Alternativtexte zu finden.
Wer kontrolliert das BaFG und wie hoch sind die Strafen?
Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Es prüft Hinweise von Verbraucher:innen und Organisationen. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen soll der Grundsatz „Beraten vor strafen“ gelten. Nach § 36 BaFG drohen für nicht barrierefreie Dienstleistungen bis zu 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Für fehlende Informationen sind die Strafrahmen niedriger.



